Corona Auflagen

Innen& Außenbereich der Hotel- und Gastronomie

Corona Auflagen für uns Alle

Gesamte Corona Verordnung  des Landes Baden-Württemberg hier nachlesen:

Stand 14.12.21

Wir sind an folgende Auflagen gebunden und bitten Euch diese einzuhalten:

​​​​​Für die Nutzung der gastronomischen Einrichtungen (Hotelrestaurant (auch Frühstücksraum) etc.) gelten keine Erleichterungen mehr, d.h. es gilt 2G-Plus. Geimpfte und Genesene benötigen also neben ihrem Impf- und Genesenennachweis noch einen negativen Antigen- oder PCR-Test. Eine Ausnahme gilt lediglich für Geimpfte und Genesene, die schon eine Boosterimpfung erhalten haben oder Personen, die vom Immunstatus vergleichbar sind, Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind oder Genesene aufgrund eines Nachweises der Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, die ab dem 28. Tag des Labornachweises wirksam ist und max. 6 Monate zurückliegt.

Ungeimpften ist der Zutritt nicht mehr gestattet.
Zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern, Silvesterball, Neujahrsbrunch etc.) vgl. unten Zf. 7.

Alarm- und Alarmstufe II:
Geimpfte und Genesene haben - wie bisher - ohne Einschränkungen Zutritt, müssen allerdings entsprechende Nachweise vorzeigen.
Ungeimpfte Personen haben nun keinen Zutritt mehr.
Ausnahme: Lediglich bei geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtung oder in besonderen Härtefällen ist Ungeimpften der Zutritt nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Test gestattet.

Corona Verordnung des Landes BW vom 14.12.21
3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist
in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.

Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1.

(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

 

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Höchenschwander Testzentrum

Dr.-Rudolf-Eberle-Str. 3
79862 Höchenschwand

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oder telefonisch:  0174 651 54 40

Unser geschultes Personal führt einen beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte gelisteten Corona Antigen-Schnelltest mittels Abstrich-, Speicheltest oder anderer Abnahmemethode durch.

Im Falle eines positiven Testergebnisses müssen Sie sich direkt in Quarantäne begeben und so Ihre Umgebung schützen!

Wie erreichen Sie uns? Bei Unklarheiten, besuchen Sie gerne unseren FAQ Bereich oder senden eine E-Mail (testzentrumhoechenschwand@web.de)an uns. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, erreichen Sie uns telefonisch unter der folgend genannten Info-Nummer 01746515440 (zu Öffnungszeiten).